AGD, Tarifvertrag, Nutzungslizenz – was bedeutet das alles?

Die Allianz Deutscher Designer (AGD) ist der Berufsverband selbstständiger Designerinnen und Designer | www.agd.de

Mit dem AGD-Vergütungstarifvertrag Design (VTV), der seit 1979 verhandelt und abgeschlossen wird, ist eine gute Orientierung für die Vergütung von Designleistungen möglich geworden: Transparent schlüsselt der VTV-Katalog alle erdenklichen Gestaltungsleistungen auf. Das Berechnungsmodell des VTV unterteilt die Vergütung in drei Teile:

  • Entwurfsleistungen | Werkvertrag nach § 631 BGB
  • eingeräumte Nutzungslizenzen | Lizenzvertrag nach § 31 UrhG
  • zusätzliche Leistungen | Dienstvertrag – abgerechnet werden (nur) die geleistete Arbeitszeit

So unterscheiden Sie Werk- und Dienstvertrag:

Wenn Sie mit uns die Lieferung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses verabreden, handelt es sich um einen Werkvertrag – wie Sie das Werk anschließend nutzen regelt die Lizenzierung. Beauftragen Sie uns hingegen mit dem, was Juristen “das bloße Wirken” nennen – also Beratung, einfache Grafikleistungen oder Betreuung der Webseitentechnik -, liegt ein Dienstvertrag vor.